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1. Die §§ 541a, 541b BGB finden analoge Anwendung im Falle, daß eine Wohnung nicht aufgrund eines wirksamen Mietvertrags, sondern im Rahmen einer Vollstreckungsschutzmaßnahme gemäß § 765a ZPO bewohnt wird, wobei sich die analoge Anwendung nicht auf jene Bereiche erstrecken kann, die ein bestehendes Mietverhältnis voraussetzen wie etwa die Möglichkeit einer Mietzinserhöhung. 2. Im Rahmen einer an die Stelle eines Mietvertrags getretenen faktischen Rechtsbeziehung (hier: im Rahmen einer Vollstreckungsschutzmaßnahme nach § 765a ZPO) treffen die Beteiligten keine geringeren Pflichten zur Berücksichtigung der tangierten Interessen als im Rahmen eines Mietvertrags. 3. Der wegen des Umfangs der Modernisierungsmaßnahmen erforderliche Auszug aus der Wohnung stellt für die Bewohnerin, die die Wohnung im Rahmen einer Vollstreckungsschutzmaßnahme nach § 765a ZPO innehat, dann keine Härte i.S. des § 541b Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn zwar im Falle der Räumung eine Gefahr für das Leben der Bewohnerin besteht (Möglichkeit einer durch Bluthochdruck verursachten Hirnblutung), im Falle der Nichträumung aber in noch gesteigertem Maße (erforderliche Operation eines Karzinoms, der zu unterziehen die Bewohnerin aber trotz akuter Lebensgefahr ablehnt, weil sie befürchtet, im Falle des Klinikaufenthalts werde ihre Wohnung geräumt).

LG Regensburg (S 377/90) | Datum: 16.07.1991

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluß - 1 BvR 1273/91 - v. 14.1.1992, DRsp-ROM Nr. 1993/22 = NJW 1992, 1378 = WuM 1992, 106 ) hat das Urteil wegen Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufgehoben und [...]

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